nach jener vom 14. März 2018 jeweils von einer sechsmonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit und nach der Operation am 14. Dezember 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. vier Monaten auszugehen ist (VB 157). Dabei handelt es sich jeweils um vorübergehende Verschlechterungen, die länger als drei Monate gedauert haben. Da die nach dem operativen Eingriff vom 14. Dezember 2020 bestandene viermonatige Periode gänzlicher Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nach dem frühestmöglichen Rentenbeginn (1. April 2020, vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG; VB 119 S. 6) liegt, ist sie zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV). - 11 -