9. 9.1. Die Ausführungen von Dr. med. B._____ können somit ohne Weiteres nachvollzogen werden, weshalb auf ihre Beurteilungen abzustellen ist. Demnach ist seit der Verfügung vom 14. Dezember 2017 (VB 115) nicht von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es sind ferner auch keine anderen neuanmeldungsrechtlich massgebenden sachverhaltlichen Veränderungen ersichtlich. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich nach wie vor in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass gemäss Dr. med. B._____ nach der Knieoperation vom 7. November 2016 und