8.3. Wie Dr. med. B._____ gingen des Weiteren auch die Mediziner der Rehaklinik D._____ im Austrittsbericht vom 17. Februar 2023 (VB 167.12 S. 2 ff.) davon aus, dass die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei (Anforderungen zu hoch; schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit; VB 167.12 S. 3; vgl. auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 7. Februar 2023 in VB 167.12 S. 24). Im Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 7. Februar 2023 (VB 167.12 S. 21 ff.) führten diese sodann ebenfalls aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit, welche wechselbelastend ist (sitzend >50 %, Gehen/