__ sodann lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und machten keine genaueren Angaben zu den Gründen dafür, weshalb sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für nicht realistisch erachteten. Diesbezüglich ist zudem zu erwähnen, dass, da sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfüllen. Aus - 10 -