VB 152.20). Aufgrund der Formulierungen in diesen Berichten ("am ehesten", "differentialdiagnostisch") kann jedoch jeweils nicht von gefestigten Diagnosen ausgegangen werden, weshalb die erwähnten von den Ärzten in Betracht gezogenen Gesundheitsstörungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Darüber hinaus machten die behandelnden Ärzte ohnehin keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit. Es kommt indes nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5.2 S. 250; BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).