8. 8.1. Dr. med. B._____ führte in ihrer Beurteilung vom 26. Oktober 2022 aus, es sei in einer angepassten Tätigkeit, im Vergleich zur Verfügung vom 14. Dezember 2017, nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit – bis auf eine jeweils vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach den drei Operationen vom 7. November 2016, 14. März 2018 und 14. Dezember 2020 – zu 100% arbeitsfähig (vgl. E. 5.1.). Aus den Akten sind keine Berichte ersichtlich, welche einen anderen Schluss zuliessen.