Die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer optimal wechselbelastenden leichten Tätigkeit (überwiegend sitzend, wenig stehend und nur kurze Strecken gehend), ohne Zwangshaltungen der unteren Extremitäten respektive mit genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen und Vermeidung kniender Tätigkeiten sowie von längerem Aufwärts- und Abwärtsgehen und Gehen auf unebenem Boden sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei im Vergleich zur Verfügung vom 14. Dezember 2017 nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.