2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 1. März 2024 verzichtete. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: