5.4. Bei einem Invaliditätsgrad von 15 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 3.1.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich ferner aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht begründen, dass ein Entscheid über die Rente erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zulässig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2024 erweist sich damit als rechtmässig. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.