5.3. Die weiteren Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens respektive der massgebenden Grundlagen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und sind – mit Ausnahme des vorerwähnten massgebenden Berechnungszeitpunkts – ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden.