zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat diesem daher im Ergebnis -8- zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt.