Massgebend ist vielmehr die bis 31. Dezember 2021 diesbezüglich geltend höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 und 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.). Dies vermag indes nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, denn die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers fanden bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorne E. 4.1.) bereits hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so