5.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Oktober 2020 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. VB 1). Damit konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im April 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG). Massgebend für die Berechnung des Invaliditätsgrads sind demnach die Verhältnisse das Jahres 2021, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht. Entsprechend kann der erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretene (vgl. AS 2021 706) und am 1. Januar 2024 angepasste (vgl. AS 2023 635) Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen entgegen der Ansicht der Parteien nicht zur Anwendung gelangen (vgl. vorne E. 2.).