5. 5.1. In ihrer Verfügung vom 25. Januar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2022 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 66'000.00 an.