4.4. Nach dem Dargelegten kommt dem bidisziplinären Gutachten vom 15. August 2023 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen.