__ und der Assistenzpsychologin E._____ in deren Bericht vom 20. Oktober 2021 – entgegen der bisherigen Einschätzung im Rahmen von Behandlungen durch die Psychiatrischen Dienste F._____ – gestellten nicht fachärztlichen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gefolgt werden kann. Dabei legte er seiner Beurteilung in nachvollziehbarer und begründeter Weise die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Biographie, dessen Beziehungen und dessen persönlichem Umfeld (vgl. VB 49.1, S. 10 ff.) sowie die objektiven Untersuchungsbefunde (vgl. VB 49.1, S. 17 ff.) zugrunde (VB 49.1, S. 20 ff.). Daran vermögen weder die nicht fachärztliche Einschätzung von Dipl. Arzt D.__