Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu. Es ist denn auch in somatischer Hinsicht unumstritten, was nach dem Dargelegten zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. 4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Einschätzung -6-