4.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 15. August 2023 von den Dres. med. von B._____ und C._____ fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. insb. VB 49.1, S: 2 ff., und VB 49.2, S. 4 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu.