Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 49.1, S. 32; siehe ferner VB 49.2, S. 16). Aus psychiatrischer Sicht bestehe mit Ausnahme kognitiv anspruchsvoller Tätigkeiten für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (VB 49.1, S. 23 f.).