Hierzu holte sie insbesondere – nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – ein bidisziplinäres psychiat- risch-rheumatologisches Gutachten ein. Gestützt auf das am 15. August 2023 erstattete Gutachten stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. November 2023 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 15 % die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 14. Dezember 2023 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ihrem Vorbescheid entsprechend.