Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.128 / sb / bs Art. 87 Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 29. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Hierzu holte sie insbesondere – nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – ein bidisziplinäres psychiat- risch-rheumatologisches Gutachten ein. Gestützt auf das am 15. August 2023 erstattete Gutachten stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbe- scheid vom 21. November 2023 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 15 % die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invaliden- rente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 14. Dezember 2023 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. Januar 2024 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. Januar 2024 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Prüfung sämtlicher Leistungsansprüche an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertre- terin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 12. März 2024 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. -3- Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, zu dessen unentgeltlicher Vertreterin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56) zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. 3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- -4- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 3.3. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 3.4. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beo- bachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozial- versicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). -5- 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 15. August 2023. Dieses vereint eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. von B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und eine rheumato- logische Beurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt (vgl. VB 49.1, S. 20, und VB 49.2, S. 13): "1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabis, Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F12.25)" Demgegenüber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten – neben verschiedenen rheumatologischen Diagnosen (vgl. VB 49.2, S. 14) – fol- gende psychiatrischen Diagnosen (vgl. wiederum VB 49.1, S. 20): "2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) 3. Akzentuierte (narzisstische/ängstliche) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)" Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit (VB 49.1, S. 32; siehe ferner VB 49.2, S. 16). Aus psychiatri- scher Sicht bestehe mit Ausnahme kognitiv anspruchsvoller Tätigkeiten für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (VB 49.1, S. 23 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 15. August 2023 von den Dres. med. von B._____ und C._____ fach- ärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. insb. VB 49.1, S: 2 ff., und VB 49.2, S. 4 ff.) und unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden untersucht. Dabei beurteilten die Gut- achter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situa- tion einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu. Es ist denn auch in so- matischer Hinsicht unumstritten, was nach dem Dargelegten zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. 4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Einschätzung -6- von Dipl. Arzt D._____ und der Assistenzpsychologin E._____, Psychiatrische Dienste F._____, in deren Bericht vom 20. Oktober 2021 (VB 31, S. 2 ff.). Diesbezüglich ist zu beachten, dass dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. von B._____ mit den Berichten von Dipl. Arzt G._____, seit 2020 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin H._____ vom 1. November 2016 (VB 23, S. 7 ff.), von Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Assistenzarzt Dr. med. J._____, vom 7. November 2019 (VB 15, S. 7 ff.), von Dipl. Arzt G._____ und der Assistenzärztin K._____ vom 12. Mai 2020 (VB 31, S. 10 ff.), von Dipl. Arzt G._____ vom 6. Dezember 2020 (VB 19) sowie von Dipl. Arzt D._____ und der Assistenzpsychologin E._____ vom 30. September 2021 (VB 31, S. 6 f.) und vom 20. Oktober 2021 (VB 31, S. 2 ff.) zahlreiche Berichte der Psychiatrischen Dienste F._____ zur Verfügung standen und diese von ihm berücksichtigt wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Diesen – mit Ausnahme des Berichts von Dr. med. I._____ und Assistenzarzt Dr. med. J._____ vom 7. November 2019 – nicht fachärztlichen Bericht sind divergierende diagnostische Verortungen der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zu entnehmen, was letztlich unter anderem Grund für die Einholung des bidisziplinären Gutachtens vom 15. August 2023 war (vgl. die Stellungnahme von RAD- Ärztin Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2023 in VB 38). Dr. med. von B._____ setzte sich mit diesen verschiedenen bisherigen Diagnoseansätzen einlässlich auseinander und zeigte insbesondere plausibel und überzeugend auf, weshalb der von Dipl. Arzt D._____ und der Assistenzpsychologin E._____ in deren Bericht vom 20. Oktober 2021 – entgegen der bisherigen Einschätzung im Rahmen von Behandlungen durch die Psychiatrischen Dienste F._____ – gestellten nicht fachärztlichen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gefolgt werden kann. Dabei legte er seiner Beurteilung in nachvollziehbarer und begründeter Weise die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Biographie, dessen Beziehungen und dessen persönlichem Umfeld (vgl. VB 49.1, S. 10 ff.) sowie die objektiven Untersuchungsbefunde (vgl. VB 49.1, S. 17 ff.) zugrunde (VB 49.1, S. 20 ff.). Daran vermögen weder die nicht fachärztliche Einschätzung von Dipl. Arzt D._____ und der Assistenzpsychologin E._____ vom 20. Oktober 2021 (vgl. SVR 2019 IV Nr. 29 S. 90, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.2 und 8C_290/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3) noch die eigene diesbezügliche laienhafte medizinische Würdigungen des Beschwerdeführers (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2) Zweifel zu begründen. -7- 4.4. Nach dem Dargelegten kommt dem bidisziplinären Gutachten vom 15. Au- gust 2023 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort at- testierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1. In ihrer Verfügung vom 25. Januar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2022 in Anwendung der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) ge- stützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der No- minallohnentwicklung von 2020 bis 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 66'000.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie auf identischer Grundlage und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 85 % mit Fr. 56'100.00. Gestützt auf diese Vergleichseinkommen errechnete sie ei- nen Invaliditätsgrad von 15 % (VB 56, S. 1). 5.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Oktober 2020 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. VB 1). Damit konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im April 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG). Massgebend für die Berechnung des Invaliditätsgrads sind demnach die Verhältnisse das Jahres 2021, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht. Entsprechend kann der erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretene (vgl. AS 2021 706) und am 1. Januar 2024 angepasste (vgl. AS 2023 635) Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen entgegen der Ansicht der Parteien nicht zur Anwendung gelangen (vgl. vorne E. 2.). Massgebend ist vielmehr die bis 31. Dezember 2021 diesbezüglich geltend höchst- richterliche Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 und 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.). Dies vermag indes nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, denn die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers fanden bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im an- gegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorne E. 4.1.) bereits hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat diesem daher im Ergebnis -8- zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt. 5.3. Die weiteren Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswir- kungen des Gesundheitsschadens respektive der massgebenden Grund- lagen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und sind – mit Aus- nahme des vorerwähnten massgebenden Berechnungszeitpunkts – aus- weislich der Akten auch nicht zu beanstanden. Es ist daher auf diesbezüg- liche Weiterungen zu verzichten, zumal sich die Festsetzung des Validen- einkommens anhand lohnstatistischer Angaben mit Blick auf die im indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers verzeichneten Einkommen (vgl. VB 11), als die für diesen günstigste Variante darstellt. Validen- und Invalideneinkommen sind folglich ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, womit der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – hier dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3 und 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4) und demnach 15 % beträgt. 5.4. Bei einem Invaliditätsgrad von 15 % besteht kein Anspruch auf eine Invali- denrente (vgl. vorne E. 3.1.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich ferner aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht begründen, dass ein Entscheid über die Rente erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zuläs- sig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2024 er- weist sich damit als rechtmässig. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. -9- 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner