1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten