124; 125). Aufgrund der nur wenigen Abweichungen vom durchschnittlichen Monatslohn während der letzten 12 Monate seit dem Antrag des Beschwerdeführers zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ist es -5- insgesamt sachgerecht, auf diesen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten abzustellen. 5. 5.1. Damit ist von einem anrechenbaren Verdienstausfall auszugehen und der Beschwerdeführer hat – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2023. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 aufzuheben.