Ausweislich der Akten erzielte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 12 Monaten vor seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Oktober 2023 (Oktober 2022 bis September 2023, ohne den aufgrund Ferienbezugs nicht repräsentativen Monat August 2023, vgl. Beschwerde S. 3, 6) einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'340.31 (zzgl. Ferienentschädigung) für geleistete Heimarbeit (vgl. VB 124; 125). Den höchsten Verdienst von Fr. 4'937.65 brutto erzielte der Beschwerdeführer im Monat Juni 2023, den niedrigsten Verdienst (unter Ausserachtlassung des aufgrund Ferienbezugs nicht repräsentativen Monats August 2023, vgl. Be-