4. Gemäss dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2012 bzw. 13. Juli 2012 wurde keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart (VB 126). Ausweislich der Akten erzielte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 12 Monaten vor seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Oktober 2023 (Oktober 2022 bis September 2023, ohne den aufgrund Ferienbezugs nicht repräsentativen Monat August 2023, vgl. Beschwerde S. 3, 6) einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'340.31 (zzgl. Ferienentschädigung) für geleistete Heimarbeit (vgl. VB 124; 125).