Diese Berechnungsweise rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss bei kürzeren Arbeitsverhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse kann auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden (BGE 146 V 112 E. 3.3 S. 114 mit Hinweisen.).