geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben abweichen dürfen, damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann hingegen nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (Rz. B95 ff. der AVIG- Praxis ALE). Diese Berechnungsweise rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss bei kürzeren Arbeitsverhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 5.2.1 f. mit Hinweisen).