3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 und weiterhin ungekündigt bei der B._____ AG als Heimarbeiter angestellt ist (VB 126). Gemäss den Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers wurde mit dem Beschwerdeführer keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart (VB 101) und der Beschwerdeführer erhält von der B._____ AG einen "Stücklohn" als Bruttolohn (VB 126).