1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab 2. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen hat. 2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens -3-