2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 aufzuheben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und anschliessend neu über die Ansprüche des Beschwerdeführers verfüge. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: