2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung, spätestens ab 2. Oktober 2023.