1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 28. September 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (VB 139-140) und beantragte am 12. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2023 (VB 133-136). Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2023 mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (VB 80-83) und, auf die Einsprache des Beschwerdeführers hin (VB 74), mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 ab (VB 62-67).