der rentenbegründende Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht würde (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat die mit Verfügung vom 23. Januar 2024 zugesprochene Invalidenrente folglich zu Recht per 30. Juni 2023 befristet (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.