Zudem stützte sich diese auf einen feststehenden medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3). Auf die Aktenbeurteilungen vom 21. Juli und 15. September 2023 kann somit abgestellt werden. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis;