4.4. In Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2022 (Ablauf Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. dem 1. April 2023 und die daraus folgende Arbeitsfähigkeitseinschätzung ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aus den medizinischen Unterlagen demnach keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vom 21. Juli und 15. September 2023 (vgl. E. 3.2.2). Zudem stützte sich diese auf einen feststehenden medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3).