dass die geklagte Erschöpfung Symptom einer für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit relevanten Gesundheitsstörung wäre, geht aus keinem der aktenkundigen medizinischen Berichte hervor. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Hinweises des erwähnten Psychiaters und der behandelnden Psychologin, dass aus psy- chologisch-psychiatrischer Sicht einer beruflichen Eingliederung nichts im Wege stehe (VB 163 S. 5), durfte die Beschwerdegegnerin mangels hinreichender Anhaltspunkte auf eine beim Beschwerdeführer nach der Verfügung vom 5. Juli 2019 aufgetretene verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit – ohne gegen den Untersu-