fungssymptomatik (vgl. Beschwerde S. 6) einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers (VB 163 S. 3); dass die geklagte Erschöpfung Symptom einer für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit relevanten Gesundheitsstörung wäre, geht aus keinem der aktenkundigen medizinischen Berichte hervor.