In einer angepassten Tätigkeit sei er – nach einer anfänglichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2021 – unter Berücksichtigung der postoperativen Erholung und im Rahmen der Vorgeschichte und Komorbiditäten seit April 2023 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Als angepasst gelte eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Einschränkungen beim Heben von Lasten von mehr als 5-10 kg) unter Vermeidung von repetitiven Rumpfrotationen, Arbeiten über Kopf, häufigen Bückbewegungen, Arbeiten in Zwangshaltung kniend, kauernd und gebückt, Tätigkeiten in Kälte und Nässe sowie langem Stehen und Sitzen (vgl. VB 169 S. 4 f.). In der Aktenbeurteilung vom 15. September 2023 bestätigte Dr. med. D.__