4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2023 (VB 169) und 15. September 2023 (VB 171). In der Aktenbeurteilung vom 21. Juli 2023 hielt diese fest, dass sich seit der letzten RAD-Aktenbeurteilung vom 9. August 2021 neue Diagnosen ergeben hätten und operative Massnahmen erfolgt seien.