Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 1. April 2021 (VB 105) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), wovon die Parteien – nach Lage der Akten zu Recht – übereinstimmend ausgehen. Diesbezüglich besteht kein Anlass zu Weiterungen. -5-