Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass den RAD-Aktenbeurteilungen vom 21. Juli und 15. September 2023 kein Beweiswert zukomme und die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, um seine Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können. Ob ab April 2023 tatsächlich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen habe, erscheine zumindest fraglich bzw. abklärungsbedürftig. Selbst wenn nur von einer leicht reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, scheine ein Anspruch auf eine unbefristete Rente nicht a priori ausgeschlossen (Beschwerde S. 4 ff.).