Per April 2023 habe sich sein Gesundheitszustand insofern verbessert, als er seither in einer angepassten Tätigkeit wieder vollzeitig arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad betrage ab diesem Zeitpunkt weniger als 40 %, weshalb die Invalidenrente unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 30. Juni 2023 zu befristen sei (VB 182 S. 5).