1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2024 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Aktenbeurteilungen vom 21. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 169) und 15. September 2023 (VB 171) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2021 in seiner angestammten Tätigkeit als Paketbote sowie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Folglich habe er ab 1. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. Per April 2023 habe sich sein Gesundheitszustand insofern verbessert, als er seither in einer angepassten Tätigkeit wieder vollzeitig arbeitsfähig sei.