2. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (psychiatrisch/rheumatologisch) und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu erteilen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.