Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Januar 2022 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2022 ihre Verfügung vom 6. Januar 2022 pendente lite aufhob und dem Beschwerdeführer die nochmalige Prüfung dessen Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Das Versicherungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss VBE.2022.58 vom 2. Mai 2022 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab. Daraufhin tätigte die -3-