1.2. Am 10. Januar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte berufliche Massnahmen, woraufhin ihm von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2014 Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes zugesprochen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer per 30. Juni 2014 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte, wurde die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 abgeschlossen.