4.2. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 0 % resultierende Invaliditätsgradberechnung (VB 64 S. 2) vom Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht substantiiert beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) damit zu bestätigen. -9- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.