3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, welche sich in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im Übrigen mit der vom Bundesgericht im Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 bestätigten Beurteilung des Unfallversicherers decken, erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor).