__ behandelnden Ärztin E._____ vom 9. Dezember 2022 und 29. März 2024 entnehmen. Mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten vermag der Beschwerdeführer damit insbesondere für die sachverhaltlich relevante Zeitspanne bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 keine längerdauernde Zustandsverschlechterung geltend zu machen und damit keine Zweifel an den Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ zu begründen. -8-