Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 ff.; Beilagen zur Eingabe vom 30. Mai 2024) sind, auch wenn sie grösstenteils erst nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), vorliegend zu berücksichtigen, da sie (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strittigen Verfügung betreffen könnten (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). In der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin eingeholten RAD-Stellungnahme vom